Goldschmaus Rind GmbH & Co. KG
Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen
§1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Goldschmaus Rind GmbH & Co. KG (GR), soweit nicht im Einzelnen besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
Der Käufer erkennt sie für die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung sowie für zukünftige Verträge ausdrücklich an.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und soweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.
§2 Lieferung, Mängelrügen
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist gesunde Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern.
- Die GR leistet Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit der Ware. Rügen wegen mangelhafter oder abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer anderen Ware als der bestellten, können nur unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 24 Stunden nach Empfang der Ware, geltend gemacht werden. Ist der Mangel bei Empfang nicht erkennbar, beginnt die Ausschlussfrist in dem Moment, in dem der Mangel erkennbar wird. Erfolgt die Rüge nicht innerhalb der Ausschlussfrist, stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu.
- Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann zunächst nur Nachlieferung verlangt werden. GR ist berechtigt, mangelfreie Ware zu liefern. Ist auch die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Wandlung zu.
- Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt auch für eine etwaige Haftung für die Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§3 Zahlung
- Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet.
- Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt dann auch nur als zahlungshalber geleistet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
- Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei dem Verkäufer, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.
- Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GR nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
- Diese Rechnung wird gemäß Absprache über Preise, Qualität und Gewichte erstellt. Einwände zu dieser Rechnung müssen innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungseingang erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind gesetzliche Verzugszinsen zu zahlen.
§4 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der GR. Bei einer laufenden Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung des Verkäufers. Soweit die Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt, gilt diese als zahlungshalber bewirkt, und nicht als an Zahlungs statt hingegeben. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zu deren Einlösung.
- Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, wenn dem Käufer ein Ziel für die Zahlung gewährt worden ist. Der Käufer ist in diesem Falle jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, auch vor der Bezahlung, zu be- und verarbeiten, weiterzuverkaufen und weiterzuliefern.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt vor vollständiger Bezahlung für GR, sodass diese der Hersteller der neuen Sache i. S. des § 950 BGB ist und Eigentümer wird. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zusammen mit Waren des Käufers oder eines anderen Lieferanten erwirbt GR Miteigentum an dem Verarbeitungsprodukt entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der be- oder verarbeiteten Vorbehaltsware zu dem Marktpreis der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Im Falle der Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren i. S. des § 948 BGB erwirbt GR Miteigentum gem. § 947 Abs. 1 BGB oder, soweit seine Ware als Hauptsache i. S. des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen. Alleineigentum gem. § 947 Abs. 2 BGB. Der Eigentumsvorbehalt bei Vermischung, Verarbeitung oder sonstigen Veränderungen erfasst auch den entsprechenden Wertzuwachs.
- Soweit der Käufer die Vorbehaltsware weiterverkauft, tritt er hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Rechte des Käufers auf Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen, Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt sowie etwaige Ersatzansprüche des Käufers gegen eine Kreditversicherung und Schadensersatzansprüche des Käufers gegen seine Kunden gehen in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Verkäufer über.
- Der Käufer ist zu Verfügungen über Vorbehaltsware, insbesondere zu deren Weiterveräußerung, nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges und nur dann berechtigt, wenn dabei die Vorausabtretung zu Gunsten des Verkäufers nicht gefährdet wird und die im Voraus abgetretenen Forderungen und Rechte bestehen bleiben. Hat der Käufer schon früher über eine Forderung aus Weiterveräußerung verfügt, insbesondere durch ein Globalzession, oder von ihm aus Vorbehaltsware hergestellte oder herzustellende Sachen im Voraus Dritten übereignet, so ist er zur Verarbeitung der und zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht berechtigt. Der Käufer hat dem Verkäufer solche Vorausverfügungen über Vorbehaltsware und/oder über Forderungen aus Weiterverkäufen unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen berechtigen den Verkäufer derartige Vorausverfügungen über Vorbehaltsware und/oder über Forderungen aus Weiterverkäufen, nach Wahl vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt bei einer solchen Weiterveräußerung bestehen.
- Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
- Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung nachkommt und Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit nicht auftreten, wird der Verkäufer der Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit die Forderung insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
- Der Käufer darf Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in sie vollstreckt, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen. Die sich aus der Intervention ergebenden Kosten trägt der Käufer. Das gleiche gilt für die nach Weiterveräußerung entstandenen und an den Verkäufer gem. diesen Bedingungen abgetretenen Forderung und Ansprüche.
- Der Käufer ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme der Vorbehaltsware, der abgetretenen Forderung und der sonstigen dem Verkäufer eingeräumten Sicherungsrechte, insbesondere unter Angabe der Warengruppen und der Drittschuldner sowie der weiteren Vorbehaltsgläubiger für den Verkäufer anzufertigen. Im Falle des Verzuges ist er hierzu auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in Höhe der voraussichtlichen Forderungen an den Verkäufer abgetreten, der die Abtretung annimmt. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegenüber Dritten zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle der sonstigen an den Verkäufer abgetretenen Forderungen und im selben Umfang ebenfalls im Voraus an den Verkäufer abgetreten, der diese Abtretung annimmt.
§5 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oldenburg.
§6 Sonstiges
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.