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Goldschmaus Rind GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen Vieheinkauf der Goldschmaus Rind GmbH & Co. KG (GR)

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für künftige – zwischen dem Anlieferer und der GR.Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anlieferer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen in Textform Widerspruch erhebt. Wenn Verträge vorbehaltlich späterer Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der GR maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht

2. Anlieferung

Die Verarbeitung erfolgt je nach Vereinbarung im eigenen Namen oder auf Kommission. Bei Tätigwerden der GR als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383 ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie in Textform erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der GR zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Anlieferer garantiert, dass die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung, der Meldung und der Lebensmittelketteninformation des angelieferten Viehs erfüllt sind. Die entsprechenden Dokumente werden vom Anlieferer ordnungsgemäß und rechtzeitig beigebracht.

3. Schlachtvieh
Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden. Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeuges der GR auf diese über. Die GR kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern.

Nicht zur regulären Schlachtung angenommen werden:

  1. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln, insbesondere Erkrankungen,
  2. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis untersagt wurde
  3. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.

Die durch die Schlachtung und Entsorgung der von a) bis c) genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der GR erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt. Die GR bemüht sich, den Anlieferer unverzüglich über das Ergebnis der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterrichten. Gelingt dies am Tag der Schlachtung nicht, erfolgt die Entsorgung des Tieres durch die GR auf Kosten des Anlieferers.

Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der GR abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt. Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der GR treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.

Der Anlieferer garantiert, dass die angelieferten Schlachttiere frei von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnisse, z. B. von Antibiotika oder sonstigen pharmakologischen oder toxischen Wirkstoffen sowie Pestiziden, und keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht und nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. Er garantiert weiterhin, dass ausschließlich Schlachttiere angeliefert werden, deren Fleisch keine Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind. Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Fleischprobenuntersuchungen wegen Rückständen beanstandet, so haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die GR das Recht, ohne vorherige Information des Verkäufers, die Schlachtkörper zu verwerten.

Die Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern, die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere und Abrechnung an den Anlieferer nach Schlachtgewicht und Schlachtwert sowie die Verwiegung, Klassifizierung und Kennzeichnung der Schlachttiere erfolgen nach den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften. Preisabschläge für Hautmindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.

Für Rechte und Ansprüche der GR gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der GR ohne Einschränkung zu.

4. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Die GR kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GR nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

5. Rechnungserteilung

Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die GR über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird.  Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen.  Beanstandungen der Gutschrift sind der GR spätestens 14 Tage nach Erhalt mitzuteilen.  Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der GR nach gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.  Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der GR anzuzeigen.  Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis nicht berechtigt, so hat er der GR die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten.  In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die GR zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.

7. Datenschutz

Die der GR im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Name und Adresse des Anlieferers werden zum Nachweis der Herkunft an Kunden der GR weitergegeben. Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die GR einverstanden. Im Übrigen wird auf die gesondert veröffentlichten Datenschutzhinweise verwiesen.

8.Erfüllungsort / Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand sind Oldenburg. Für alle Rechtsgeschäfte zwischen der GR und Unternehmern gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

9. Schlussbestimmung

Sollten eine oder mehrere der vorstehend genannten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden.  Vielmehr soll die unwirksame oder nichtige Bestimmung ersetzt werden, die dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit als möglich nahekommt.