Böseler Qualitätsfleisch GmbH (BQ)
Allgemeine Einkaufsbedingungen Vieheinkauf der Böseler Qualitätsfleisch GmbH (BQ)
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten -soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für künftige – zwischen dem Anlieferer und der BQ. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anlieferer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die BQ bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Anlieferer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die BQ absenden. Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der BQ maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die BQ im dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.
2. Anlieferung
Die BQ verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die BQ über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen. Die BQ ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen. Bei Tätigwerden der BQ als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383 ff. HGB. Weisungen des Kommitenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der BQ zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen. Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird. Der Anlieferer garantiert, dass die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung, der Meldung und der Lebensmittelketteninformation des angelieferten Viehs erfüllt sind. Die entsprechenden Dokumente werden vom Anlieferer ordnungsgemäß und rechtzeitig beigebracht.
3. Schlachtvieh
Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden. Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeuges der BQ auf diese über. Die BQ kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:
- Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z. B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweine-Leukose und Seuchen aller Art),
- Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis untersagt wurde,
- Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg,
- Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.
Die durch die Schlachtung und Entsorgung der von a) bis d) genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der BQ erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt. Die BQ bemüht sich, den Anlieferer unverzüglich über das Ergebnis der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterrichten. Gelingt dies am Tag der Schlachtung nicht, erfolgt die Entsorgung des Tieres durch die BQ auf Kosten des Anlieferers.
Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der BQ abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt. Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der BQ treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen. Der Anlieferer garantiert, dass die angelieferten Schlachttiere frei von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnisse, z. B. von Antibiotika oder sonstigen pharmakologischen oder toxischen Wirkstoffen sowie Pestiziden, und keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht und nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. Er garantiert weiterhin, dass ausschließlich Schlachttiere angeliefert werden, deren Fleisch keine Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind. Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Fleischprobenuntersuchungen wegen Rückständen beanstandet, so haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die BQ das Recht, ohne vorherige Information des Verkäufers, die Schlachtkörper zu verwerten.
Der Anlieferer sichert zu, dass die Tiere in nüchternem Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schlachthof transportiert worden sind.
Die Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen und seinen Verordnungen, die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere und Abrechnung an den Anlieferer nach Schlachtgewicht und Schlachtwert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwiegung, Klassifizierung und Kennzeichnung der Schlachttiere erfolgt aufgrund der jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen. Preisabschläge für Hautmindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.
Für Rechte und Ansprüche der BQ gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der BQ ohne Einschränkung zu.
4. Nutz- und Zuchtvieh
Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die BQ über. Die Mängelhaftung bleibt hierdurch unberührt.
Der Anlieferer garantiert, dass das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh:
- normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufweist,
- frei ist von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall,
- aus einem amtlich als gesund anerkannten, insbesondere anzeigepflichtiger-tierseuchenfreiem Bestand stammt,
- keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufweist, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.
Für Rechte und Ansprüche der BQ gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der BQ ohne Einschränkung zu.
5. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Die BQ kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der BQ nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
6. Rechnungserteilung
Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die BQ über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der BQ spätestens 14 Tage nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der BQ nach gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet. Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der BQ anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der BQ nicht berechtigt, so hat er der BQ die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die BQ zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.
7. Datenschutz
Die der BQ im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Name und Adresse des Anlieferers werden zum Nachweis der Herkunft an Kunden der BQ weitergegeben. Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die BQ einverstanden.
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Der Erfüllungsort wird, wenn der Anlieferer Kaufmann ist, von der BQ bestimmt. Für alle Rechtsgeschäfte zwischen der BQ und Unternehmern gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der BQ, wenn der Anlieferer Kaufmann ist.
9. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere der vorstehend genannten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr soll die unwirksame oder nichtige Bestimmung ersetzt werden, die dem erkennbar gewordenen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit als möglich nahekommt.
Stand: Januar 2012