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Garreler Goldschmaus Logistik GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen Vieheinkauf

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten -soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für künftige – zwischen dem Anlieferer und der GGL.  Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.  Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anlieferer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die GGL bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Anlieferer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die GGL absenden.  Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der GGL maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.  Auf diese Folge wird die GGL im dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

2. Anlieferung

Die GGL verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die GGL über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen. Die GGL ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen. Bei Tätigwerden der GGL als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383 ff. HGB.  Weisungen des Kommitenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der GGL zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.  Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird.  Der Anlieferer garantiert, dass die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung, der Meldung und der Lebensmittelketteninformation des angelieferten Viehs erfüllt sind. Die entsprechenden Dokumente werden vom Anlieferer ordnungsgemäß und rechtzeitig beigebracht.

3. Schlachtvieh

Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.  Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeuges der GGL auf diese über.  Die GGL kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern.  In diese Regelung werden nicht einbezogen:

  1. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z. B. Seuchen aller Art),
  2. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen
  3. Bestimmungen die Schlachterlaubnis untersagt wurde,
  4. Jungbullen mit einem Schlachtgewicht von weniger als 300 kg / Färsen mit einem Schlachtgewicht von weniger als 200 kg,
  5. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.

Die durch die Schlachtung und Entsorgung der von a) bis d) genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der GGL erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt. Die GGL bemüht sich, den Anlieferer unverzüglich über das Ergebnis der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterrichten. Gelingt dies am Tag der Schlachtung nicht, erfolgt die Entsorgung des Tieres durch die GGL auf Kosten des Anlieferers.

Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der GGL abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt. Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der GGL treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen. Der Anlieferer garantiert, dass die angelieferten Schlachttiere frei von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnisse, z. B. von Antibiotika oder sonstigen pharmakologischen oder toxischen Wirkstoffen sowie Pestiziden, und keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht und nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. Er garantiert weiterhin, dass ausschließlich Schlachttiere angeliefert werden, deren Fleisch keine Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind. Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Fleischprobenuntersuchungen wegen Rückständen beanstandet, so haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die GGL das Recht, ohne vorherige Information des Verkäufers, die Schlachtkörper zu verwerten.

Der Anlieferer sichert zu, dass die Tiere in nüchternem Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schlachthof transportiert worden sind.

Die Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen und seinen Verordnungen, die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere und Abrechnung an den Anlieferer nach Schlachtgewicht und Schlachtwert entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwiegung, Klassifizierung und Kennzeichnung der Schlachttiere erfolgt aufgrund der jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen. Preisabschläge für Hautmindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.

Für Rechte und Ansprüche der GGL gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften.  Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der GGL ohne Einschränkung zu.

4. Nutz- und Zuchtvieh

Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die GGL über. Die Mängelhaftung bleibt hierdurch unberührt.
Der Anlieferer garantiert, dass das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh:

  1. normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufweist,
  2. frei ist von z. B. Gebärmuttervorfall
  3. aus einem amtlich als gesund anerkannten, insbesondere anzeigepflichtiger-tierseuchenfreiem Bestand stammt,
  4. keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufweist, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.

Für Rechte und Ansprüche der GGL gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der GGL ohne Einschränkung zu.

5. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Die GGL kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der GGL nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

6. Rechnungserteilung

Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die GGL über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird.  Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen.  Beanstandungen der Gutschrift sind der GGL spätestens 14 Tage nach Erhalt mitzuteilen.  Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der GGL nach gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.  Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der GGL anzuzeigen.  Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der GGL nicht berechtigt, so hat er der GGL die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten.  In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die GGL zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.